Landgericht zur Abofalle: Versteckte Preisangabe in den AGB ist unzulässig

von Rechtsanwälte Legler & Collegen am 10. November 2009

Abofallen müssen Sie nicht bezahlen, wenn die Preisangabe nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestanden hat.

Das hat das Landgericht Hanau mit Urteil vom 07.12.2007 entschieden (Az. 9 O 870/07).

Aus dem Leitsatz des Urteils:

1. Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Der Preis und alle seine Bestandteile müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit allen Bestandteilen hingeführt werden.

[...]

2. Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht. Dies gilt vor allem, wenn diese nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen. Zwar widerspricht allein die Tatsache, dass ein Aufruf über einen Link notwendig ist, nicht der erforderlichen (Preis-) Klarheit. Gleichwohl muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich in AGB Preisangeben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält.

3. Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.

2. Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht. Dies gilt vor allem, wenn diese nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen. Zwar widerspricht allein die Tatsache, dass ein Aufruf über einen Link notwendig ist, nicht der erforderlichen (Preis-) Klarheit. Gleichwohl muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich in AGB Preisangeben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält.

3. Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.

[...]

6. Der durchschnittliche Internetnutzer muss nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot (hier: diverse Test und Portalangebote) rechnen, da im Internet bestimmte Dienstleistungen durchaus auch kostenlos angeboten werden.

Den Volltext des Urteils finden Sie zum Beispiel hier.

Damit haben Sie neben Anfechtung und Widerruf einen dritten Grund, warum Sie Rechnungen und Mahnungen von “Abzockseiten” nicht bezahlen müssen.

[Vielen Dank an Manuel C. für den Hinweis auf das Urteil.]

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silvia 19. Februar 2010 um 22:46

hallo,
bin letztes jahr im juli auch auf diesen verein reingefallen, habe dann diese seite gefunden und wie empfolen wurde, eine strafanzeige in münchen erstattet.
heute, ein halbes jahr später kam ein schreiben von der staatsanwaltschaft münchen mit einer beschwerdebelehrung und bescheid über die einstellung des ermittlungsverfahrens.
habe 14 tage zeit eine beschwerde bei der generalstaatsanwaltschaft einzulegen.
was soll ich tun?brauche ich dafür einen anwalt?
habe keine lust auf grosse kosten!
mfg
silvia

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