Wie ehrliche Mitfahrzentralen Mitfahr-Verein.de teuer abmahnen können

von Dextra Rechtsanwälte am 25. August 2009

In den letzten Beiträgen haben wir uns damit beschäftigt, wie Verbraucher sich gegen die Abzocke von Mitfahr-Verein.de wehren können (zur Erinnerung: Widerrufen und nicht bezahlen, kostenlos Strafanzeige stellen, Kontosschließung verlangen und Klage erheben).

Im heutigen Beitrag geht es darum, wie andere Mitfahrzentralen und Wettbewerbshüter gegen Mitfahr-Verein.de vorgehen können.

Für ehrliche Mitfahrzentralen ist Mitfahr-Verein.de ein Konkurrent, der mit unfairen Mitteln spielt: Mitfahr-Verein.de fängt ihnen Kunden ab und macht ihnen im geschäftlichen Verkehr Suchmaschinen-Keywords streitig. Aus diesem Grund ist das Wettbewerbsrecht anwendbar.

Das Wettbewerbsrecht gibt ehrlichen Mitfahrzentralen wie mitfahrgelegenheit.de, mitfahrzentrale.de oder mfz.de mehrere scharfe Schwerter im Kampf gegen schwarze Schafe in die Hand:

  • sie können Mitfahr-Verein.de auf Unterlassung verklagen, § 8 UWG
  • sie können Mitfahr-Verein.de auf Schadenersatz verklagen, § 9 UWG und
  • sie können Mitfahr-Verein.de den gesamten, durch das illegale Verhalten erzielten Gewinn abnehmen, § 10 UWG

Außerdem muss Mitfahr-Verein.de beim Unterliegen die gesamten Rechtsverfolgungskosten tragen… Anwaltskosten, Gerichtskosten und Auslagen.

Durch sein irreführendes Verhalten verstößt Mitfahr-Verein.de gleich in 8-facher Hinsicht gegen das UWG:

Mitfahr-Verein.de handelt bereits unzulässig nach § 3 Abs. 2 UWG. In dieser Vorschrift heißt es:

Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.

Weiterhin verstößt Mitfahr-Verein.de gegen Abs. 3 der Vorschrift:

Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

Dazu gehört, laut Anhang zu § 3 Abs. 3 Ziff. 21:

das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind

Das gesamte Geschäftsmodell der VSO GmbH stellt wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten dar.

Das ergibt sich aus § 4 (Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen), Ziffer 2:

geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

Das Gesetz verlangt nichtmal, dass die Geschäftshandlung tatsächlich alle Verbraucher täuscht. Es genügt vollkommen, dass die Handlung dazu geeignet ist.

Unlauter ist das Verhalten zudem nach Ziffer 11:

einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Dazu gehört die Pflicht, auf das Widerrufsrecht in deutlich gestalteter Form hinzuweisen, § 355 Abs. 2 BGB. Eine Pflicht, die Mitfahr-Verein.de vorsätzlich bricht.

Illegal im Sinne des UWG ist das Angebot von Mitfahrverein weiter nach § 5 (Irreführende geschäftliche Handlungen):

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung [...];
  2. [...] den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird [...]

Mitfahr-Verein.de täuscht den Nutzer in mehr als 20facher Hinsicht, sowohl über den Inhalt der Dienstleistung als auch über die Kostenpflicht.

Hier nur einige Beispiele:

  • Die Startseite verspricht eine kostenlose Registrierung und suggeriert eine kostenlose Leistung.
  • Das Formular zum “Vertragsschluss” spiegelt dem Benutzer vor, es gehe um die Bestätigung seiner E-Mail-Adresse (Text über dem “Bestätigen”-Button: “Um Einträge erstellen zu können, müssen wir sicherstellen, dass deine EMail-Adresse korrekt ist. Bitte bestätige die nachfolgende E-Mail-Adresse oder korrigiere sie”).
  • Die Stempelgrafik “ANMELDUNG kostenpflichtig” oben rechts auf der “Bestätigungsseite” ist die selbe Grafik, in der auf der Startseite noch “KOSTENLOSE Registrierung” stand.
  • Die Checkboxen rechts unten auf der “Bestätigungsseite” sehen genauso aus, wie die die auf dem ersten Anmeldeformular — nur dass Sie mit der zweiten Checkbox jetzt nicht mehr die harmlose Datenschutzerklärung akzeptieren, sondern jetzt plötzlich die Geschäftsbedingungen mit der Abo-Falle.
  • Der Preis ist nicht in Ziffern und Währungssymbol ausgeschrieben.
  • Das Wort “Zweijahresmitgliedschaft” ist ohne Bindestrich getrennt.
  • Der Text, der auf die Kostenpflicht hinweist, liegt über einer Hintergrundgrafik.
  • Er ist außerdem der einzige Text auf der Seite, der nicht fett gesetzt ist und tritt damit visuell in den Hintergrund.

Dieselbe Bewertung ergibt sich aus § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen):

Dort heißt es in Abs. 2:

Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

Und weiter in Abs. 3:

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

  1. [...]
  2. [...]
  3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung [...]
  4. [...]
  5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Damit lässt sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen Mitfahr-Verein.de gleich auf mehrere Gründe stützen.

Dasselbe gilt für eine Klage.

Befugt zu solchen wettbewerbsrechtlichen Schritten ist gemäß § 8 Abs. 3 UWG:

  1. jeder Mitbewerber (also auf jeden Fall jeder, der eine Mitfahr-Zentrale betreibt),
  2. jede Verbraucherschutzeinrichtung und
  3. jede Industrie- und Handelskammer.

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{ 1 Trackback }

Mobilboard: Abzocke mit Rechnungen?
7. September 2009 um 11:24

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Tomas Runde 9. August 2011 um 15:17

Muß im Impressum nicht eine ladungsfähige Anschrift statt nur einer Postfachadresse stehen?
Noch ein Abmahngruund.

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