Rechnung von Mitfahr-Verein.de gekriegt? Warum Sie nicht zahlen müssen

von Dextra Rechtsanwälte am 11. August 2009

In diesem Beitrag erfahren Sie die juristischen Gründe, warum zwischen Mitfahr-Verein.de und Ihnen kein Vertrag zu Stande gekommen ist.

Hier ist das Schema, nach dem die VereinService Online GmbH vorgeht, nachdem Sie “Ihre E-Mailadresse” bestätigt haben:

31 Tage später:
Ihnen wird die erste Rechnung zugesandt. Indem VSO die Rechnung erst 31 Tage nach “Vertragsschluss” absendet, wird sicher gestellt, dass die 1-Monats-Widerrufsfrist scheinbar abgelaufen ist.

38 Tage später (7 Tage nach der ersten Rechnung):
VSO sendet Ihnen die erste “Mahnung”. In dem Schreiben droht Ihnen Herr Manfred Wagner damit, dass Ihnen, wenn Sie jetzt nicht sofort zahlen, weitere Kosten drohen. Man werde “an ein Inkassobüro abtreten”, und die Kosten dafür hätten Sie zu tragen.

Die Wahrheit ist:

Zahlen brauchen Sie überhaupt nichts.

Die VereinService Online VSO GmbH hat keinen Anspruch gegen Sie, weil ein Vertrag nicht zu Stande gekommen ist.

1. Widerruf

Selbst wenn man davon ausginge, dass Sie eine wirksame Vertragserklärung abgegeben hätten, als Sie “Ihre E-Mailadresse bestätigt” haben, können Sie diese Erklärung jederzeit widerrufen.

Ihr Widerrufsrecht besteht gemäß den §§ 312d, 355 BGB.

Paragraph 355 Absatz 1 BGB regelt Folgendes:

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Sie brauchen Ihrem Vertragspartner also nur mitteilen, dass Sie den Vertrag nicht wollen. Und Sie müssen das in Textform tun — also per E-Mail, Fax oder Brief.

Die einzige Voraussetzung ist, dass Sie den Widerruf fristgemäß erklären.

Die Frist beginnt aber überhaupt erst zu laufen, nachdem Ihnen eine deutlich gestaltete Belehrung über Ihr Widerrufsrecht zugesandt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB:

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

Textform bedeutet, dass die Widerrufsbelehrung “bei Ihnen liegen” muss. Das heißt, die Anzeige der Belehrung auf der Website genügt nicht. In Textform liegt Ihnen die Belehrung erst vor, wenn Sie sie wenigstens als E-Mail in Ihrem Postfach haben.

Im Falle von Mitfahr-Verein.de bedeutet das:

Erst nachdem Sie “Ihre E-Mailadresse bestätigt” haben und Mitfahr-Verein.de Ihnen den Bestätigungslink zugeschickt hat, haben Sie die Belehrung in Textform erhalten.

Das Problem:

§ 355 Abs. 2 BGB verlangt eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung.

Die Belehrung, die VereinService Online Ihnen schickt, ist aber nicht nur “nicht deutlich” gestaltet, sondern gezielt undeutlich:

7-EMail

Die Widerrufsbelehrung ist vergraben in den AGB. Und selbst die AGB treten mit silberner Schrift auf weißem Hintergrund und mit Schriftgröße 2 hinter dem eigentlichen Text der E-Mail zurück.

Das Ergebnis:

Die Pflicht zur deutlichen Belehrung ist nicht erfüllt — und die Widerrufsfrist hat nicht einmal zu laufen begonnen.

Mit anderen Worten:

Selbst wenn Ihnen VSO mit der nächsten Mahnung eine Widerrufsbelehrung schicken würde (was Herr Wagner nicht tun wird), hätten Sie immernoch einen Monat Zeit den Vertrag zu widerrufen!

Es genügt vollkommen, dass Sie eine E-Mail schicken an die in den AGB genannte Adresse support@vsogmbh.de. Zum Beweis Ihres Widerrufs genügt es, wenn Sie die E-Mail in Ihrem Ordner “Gesendete Objekte” gespeichert lassen und/oder sich einen Ausdruck davon machen. Kein Richter wird Ihnen vorwerfen, dass Sie diesen Ausdruck ja auch hätten fälschen können: Sie haben dazu überhaupt keinen Grund, weil Sie, wenn Sie den Widerruf vor einem Monat nicht erklärt hätten, das einfach heute nachholen könnten.

Kosten für ein Einschreiben brauchen Sie für VSO also nicht auszugeben.

2. Anfechtung

Unabhängig von Ihrem Widerrufsrecht können Sie Ihre “E-Mail-Bestätigung” aber auch wegen Täuschung anfechten.

Dazu regelt § 123 Absatz 1 BGB:

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Nur drei Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein:

  1. Sie müssen Ihre “Vertragserklärung” abgegeben haben, weil sie sich über einen Umstand geirrt haben.
  2. Ihr Vertragspartner muss sie getäuscht haben, also Ihnen falsche Tatsachen vorgespiegelt.
  3. Und Ihr Vertragspartner muss sich arglistig verhalten, also bewusst Ihren Irrtum ausgenutzt haben.

Mitfahr-Verein.de erfüllt alle drei Voraussetzungen:

Wenn Sie nichts von den 200 EUR gelesen haben und sich gedacht haben, Sie bestätigen bloß Ihre E-Mailadresse, haben Sie sich beim Vertragsschluss geirrt: Sie haben schlicht nicht gewusst, auf was Sie sich einlassen.

Mitfahr-Verein.de hat Sie auch getäuscht und Ihnen falsche Tatsachen vorgespiegelt. Hier nur ein paar Beispiele:

  • Die Startseite verspricht eine kostenlose Registrierung und suggeriert eine kostenlose Leistung.
  • Das Formular zum “Vertragsschluss” spiegelt dem Benutzer vor, es gehe um die Bestätigung seiner E-Mail-Adresse (Text über dem “Bestätigen”-Button: “Um Einträge erstellen zu können, müssen wir sicherstellen, dass deine EMail-Adresse korrekt ist. Bitte bestätige die nachfolgende E-Mail-Adresse oder korrigiere sie”).
  • Die Stempelgrafik “ANMELDUNG kostenpflichtig” oben rechts auf der “Bestätigungsseite” ist die selbe Grafik, in der auf der Startseite noch “KOSTENLOSE Registrierung” stand.
  • Die Checkboxen rechts unten auf der “Bestätigungsseite” sehen genauso aus, wie die die auf dem ersten Anmeldeformular — nur dass Sie mit der zweiten Checkbox jetzt nicht mehr die harmlose Datenschutzerklärung akzeptieren, sondern jetzt plötzlich die Geschäftsbedingungen mit der Abo-Falle.
  • Der Preis ist nicht in Ziffern und Währungssymbol ausgeschrieben.
  • Das Wort “Zweijahresmitgliedschaft” ist ohne Bindestrich getrennt.
  • Der Text, der auf die Kostenpflicht hinweist, liegt über einer Hintergrundgrafik.
  • Er ist außerdem der einzige Text auf der Seite, der nicht fett gesetzt ist und tritt damit visuell in den Hintergrund.

Und schließlich handelt der Betreiber Manfred Wagner auch arglistig, weil er die Seite bewusst als Abofalle eingerichtet hat. Selbst wenn er behaupten würde, er habe ein Täuschen niiiiie beabsichtigt steht jedenfalls fest: Er weiß von den Beschwerden, die er bekommt und auf die er reagiert, dass die überwiegende Zahl seiner Nutzer die Kostenpflicht übersehen hat — und trotzdem verändert er die Gestaltung seiner Seite nicht.

Für eine Anfechtung aus arglistiger Täuschung sind alle Voraussetzungen erfüllt.

Gebunden ist die Anfechtung nur an eine Frist von einem Jahr, § 124 Absatz 1 BGB:

Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Erklärt werden kann die Anfechtung auch mit dem Widerruf zusammen.

Es macht auch keinen Unterschied, wie die Erklärung genannt wird. Wichtig ist nur, dass Sie zum Ausdruck bringen, dass

  1. Sie sich an den Vertrag nicht gebunden fühlen
    und
  2. Sie das deshalb tun, weil die Kostenpflicht versteckt angebracht war.

Wenn Sie schon eine “Beschwerde” oder ein anderes Protestschreiben an Mitfahr-Verein.de geschickt haben und sich nicht sicher sein, ob das als Widerruf und Anfechtungserklärung genügt — kein Problem: Schicken Sie einfach noch eine E-Mail an support@vsogmbh.de.

Für die Beweisbarkeit gilt dasselbe wie oben:

Ein Einschreiben muss nicht sein. Bewahren Sie die E-Mail auf mit Zeitstempel, Absender, Adressat und Inhalt — und das genügt. Sie können Sich auch zusätzlich von einem Freund als Zeuge über die Schulter schauen lassen, während Sie den “Senden”-Button klicken. Dafür, dass er die Mail dann auch liest, ist Herr Wagner selbst verantwortlich.

Weitere Gründe, die Herrn Wagner dran hindern, Geld von Ihnen zu bekommen

Neben Widerruf und Anfechtung gibt es noch weitere juristische Gründe, warum Herr Wagner von Ihnen keinen Cent verlangen kann:

Indem er Sie getäuscht hat, hat er gleichzeitig Pflichten beim Vertragsschluss verletzt. Er haftet Ihnen deshalb auf Schadenersatz, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Anders ausgedrückt: Er muss Ihnen den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Irreführung entstanden ist. Und dazu gehören, neben Anwaltskosten, Portokosten und dergleichen, auch die 200 EUR, falls Sie sie gezahlt haben sollten.

Daraus folgt gleichzeitig, dass er die 200 EUR von Ihnen nicht verlangen kann: Er müsste sie sowieso gleich wieder zurück geben — und etwas zu verlangen, was man gleich wieder zurück geben muss, verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.

Würden all diese Gründe nicht greifen, bliebe immernoch ein Rücktritt wegen Schlechterfüllung: Was Herr Wagner mit seinem Angebot verspricht, ist eine prall gefüllte Datenbank mit gutaussehenden Mitfahrern, von denen selbst nachts um halb vier noch mindestens 25 online sind — und das was er liefert, ist ein mit Karteileichen vollgespammtes Forum ohne jeden nennenswerten Nutzerstamm.

Fazit

Es gibt keinen Grund, Angst davor zu haben sich mit Mitfahr-Verein.de rechtlich auseinander zu setzen. Und selbst wenn Sie nicht in die Offensive gehen wollen: Zahlen brauchen Sie auf keinen Fall.

Eine Bitte zum Schluss:

Wenn Sie selber Erfahrungen mit Mitfahr-Verein.de gemacht haben, hinterlassen Sie uns doch bitte einen Kommentar und schreiben Sie uns, wann Sie sich registriert haben und welche Rechnungen, Mahnung und Schreiben Sie danach von der VereinService Online GmbH bekommen haben. Vielen Dank!

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jenn 21. November 2010 um 21:49

hallo,

ich habe auch gestern die zweite mahnung bekommen. angeblich hätte ich die erste am 2.november bekommen. habe ich allerdings nicht !!

ich bin auch etwas nervös, allerdings hatte ich mein widerrufsrecht in anspruch genommen und seit dem nichts mehr gehört.

ich finde es etwas seltsam, dass wir alle zum selben zeitpunkt angeschrieben werden und bis zum 23. zahlen sollen.

wie gehen wir nun weiter vor?

Leboss 22. November 2010 um 11:40

Hallo Leute,
ich habe viele Antworte auf meinem Post unter erhalten http://forum.computerbetrug.de/allgemeines/63855-mitfahrverein-und-inkasso-buero-verein-service-online-vso-gmbh.html
Ihr könnt lesen. Das kann ihr helfen. Ich sehe,dass es viele Kommentare hier ca 201 und die meisten Absender sind betroffen.
Wir können eine starke ” KOALITION” bilden gegen diesem Abzocker

Ich bezahle gar nichts

gregor 22. November 2010 um 17:05

ja die meistens und die abzocker versuche es fleißig weiter.
also ich werde definitiv nicht zahlen, soll doch das gericht entscheiden ob ich es tun muss oder nicht :-)

Betti 22. November 2010 um 19:30

Hallo,

habe der netten(ironisch gemeint) Frau Günther noch mal ein Widerrufrsrecht per E-mail am 20.11.2010 zukommen lassen, als
Antwort auf ihr Schreiben. Das war auch schon alles was ich jetzt
noch dazu unternommen habe. Bis jetzt kam noch nichts zurück…ich rechne damit auch nicht. Ja und sonst, bleibe auch ich eisern und zahle nichts. Mal sehen wie weit die gute Frau noch geht……

Heinz Schwarz 23. November 2010 um 01:50

Habe das Gleiche erlebt wie Jenn, nachdem ich seit August 2009 in der Sache nichts mehr gehört hatte. Ebenfalls letzte außergerichtliche Mahnung mit Frist 23.11.2010, nachdem ich die angebliche erste Mahnung am per 02.11.10 nicht bekommen habe.
Nach Rücksprache mit der Polizei habe ich per Einschreiben mit Rückschein (wichtig!!) beim Inkassobüro widersprochen und die Sache zur Anzeige gebracht.

Betti 24. November 2010 um 18:32

Na so wie ich das hier gelesen habe von den Anwälten Legler&Collegen, ist es egal ob per Einschreiben mit Rückschein oder per E-mail. Hauptsache man bewahrt eine Kopie mit Daten vom Zeitstempel,Absender,Inhalt und Adressat. Ich habe zu dem das selbe Schreiben, was ich Herrn Wagner damals zugeschickt habe auch dem Inkassobüro zugemailt. Was jetzt 3 Tage her ist und habe immer noch nichts gehört. Aber da bin ich ja nicht die einzige, wie man hier gelesen hat.

Rebecca 30. November 2010 um 14:15

ich habe ebenfalls neue mahnungen bekommen und das wäre jetzt wohl auch die “letzte außergerichtliche”.
zitat: Unabhängig von der Frage nach der Zahlungspfticht weisen wir Sie darauf hin, dass
wir uns der Auffassung anschließen, dass einem Anbieter von Onlinediensten nicht
vorgeworfen werden kann, er hätte die Internetseite täuschend ausgestaltet, wenn
ein Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes seine persönlichen Daten angeben und
den AGB des Seitenbetreibers zustimmen muss. Einem Internetnutzer wäre zumindest
zuzumuten, die Hinweise auf der Anmeldeseite zu lesen. Wer seine persönlichen
Daten angibt, muss dies als Grund dafür nehmen, die betreffene Seite genauer zu
überprüfen und die entsprechenden Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. ”

damals hatte ich allerdings versäumt, widerruf einzulegen.
geht das noch?
ich hatte mich am 9.7.2009 um 7:19 uhr angemeldet und habe aber vorher (bis zum angeblichen 2. November) keine mahnungen erhalten.
ich werde das ganze jetzt auch an die verbraucherzentrale weiterleiten.

im hoffen auf baldige antwort verbleibe ich
mit freundlichen grüßen

Engel 15. Dezember 2010 um 15:58

Hallo Ihr Betroffenen,
reagiert auf keinen Fall. Habe dies alles auch erlebt. Jegliche Schreiben in den Papierkorb, man muss nur auf ein gerichtliches Schreiben durch Ankreuzen (Widerspruch) reagieren. Dann ist die Dame in der Pflicht zu beweisen. Kommt aber nicht dazu! Bei mir war es jedenfalls so. Habe durch das Nichtreagieren seit Mai 2010 absolute Ruhe.
Wünsche Euch weiterhin gute Nerven, dann klappt es auch bei Euch.

Sozukigefifa 3. März 2011 um 18:51

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