von Rechtsanwälte Legler & Collegen am 10. November 2009
Abofallen müssen Sie nicht bezahlen, wenn die Preisangabe nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestanden hat.
Das hat das Landgericht Hanau mit Urteil vom 07.12.2007 entschieden (Az. 9 O 870/07).
Aus dem Leitsatz des Urteils:
1. Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Der Preis und alle seine Bestandteile müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit allen Bestandteilen hingeführt werden.
[...]
2. Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht. Dies gilt vor allem, wenn diese nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen. Zwar widerspricht allein die Tatsache, dass ein Aufruf über einen Link notwendig ist, nicht der erforderlichen (Preis-) Klarheit. Gleichwohl muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich in AGB Preisangeben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält.
3. Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.
2. Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht. Dies gilt vor allem, wenn diese nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen. Zwar widerspricht allein die Tatsache, dass ein Aufruf über einen Link notwendig ist, nicht der erforderlichen (Preis-) Klarheit. Gleichwohl muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich in AGB Preisangeben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält.
3. Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.
[...]
6. Der durchschnittliche Internetnutzer muss nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot (hier: diverse Test und Portalangebote) rechnen, da im Internet bestimmte Dienstleistungen durchaus auch kostenlos angeboten werden.
Den Volltext des Urteils finden Sie zum Beispiel hier.
Damit haben Sie neben Anfechtung und Widerruf einen dritten Grund, warum Sie Rechnungen und Mahnungen von “Abzockseiten” nicht bezahlen müssen.
[Vielen Dank an Manuel C. für den Hinweis auf das Urteil.]
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von Rechtsanwälte Legler & Collegen am 11. September 2009
Mobiboard (oder “Mobilboard”) scheint genauso unseriös zu sein wie Mitfahr-Verein.de:
Am Montag, dem 7. September hatten wir dem Mobiboard-Betreiber, Herrn Reinhold Fett, eine E-Mail geschrieben. Wir wollten ihm Gelegenheit geben, eventuelle Missverständnisse selbst aus der Welt zur räumen.
Herr Fett hat nicht geantwortet.
Hier der Text unserer E-Mail:
Sehr geehrter Herr Fett,
unsere Kanzlei betreibt unter http://mitfahr-verein.leglerundcollegen.de ein Informationsangebot zu Mitfahr-Verein.de — einem Internetangebot, das mit Kostenfreiheit wirbt und den Nutzern einen Monat später überraschend Rechnungen über 199,-EUR zuschickt.
Mehrere unserer Leser haben uns in den vergangenen Wochen auf Ihre Website, mobilboard.de, aufmerksam gemacht. Diese Leser schreiben uns, dass auch auf Ihrer Website die Preisauszeichnung gezielt undeutlich gestaltet sei, um Besucher in eine Abofalle “hinein zu tricksen”.
Wir haben diese Vorwürfe selbst noch nicht geprüft.
Vielleicht sind Sie der Meinung, dass es sich um ein Missverständnis handelt. Und vielleicht möchten Sie dieses selbst aus dem Weg räumen.
Wir würden uns freuen, wenn Sie uns kurz beschreiben, wie der Anmeldeprozess bei Ihnen vonstatten geht und wo Sie die Nutzer auf die Kostenpflicht hinweisen.
Wenn Ihre Seite transparent gestaltet ist, werden wir unseren Lesern gern bestätigen, dass Ihre Rechnungen legitim sind.
Mit besten Grüßen
Mittlerweile ist auch klar, warum wir keine Antwort bekommen haben:
Laut Abzock.net ist Herr Reinhold Fett bereits einschlägig bekannt. Er betreibt gleich mehrere Abzockseiten in der Mitfahr-Nische:
mobiboard.de
fahrmit-online.de
mitfahrliste.de
Mitfahrgebote-Gesuche.de
Auch der MDR hat bereits über Herrn Fett berichtet:
Beim Registergericht in Potsdam erfahren wir, dass seit August ein neuer Firmen-Chef agiert: Reinhold Fett. Er betreibt gleichzeitig mit einer anderen Firma ein Internet-Portal mit einer Abo-Falle. Die Servicetelefonnummer ist die gleiche wie beim Callux Forderungsmanagement.
Die Polizei steckt mitten in den Ermittlungen. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft wurde das Konto gesperrt. Bürger, die dort Geld einzahlen, bekommen es zurück. Bei der 76-jährigen Anneliese ist das bereits geschehen. Verbraucherschützer raten deshalb bei dubiosen Inkassoforderungen keinesfalls zu zahlen.
Sollten Sie von Mobiboard.de eine Rechnung erhalten, ist es trotzdem ratsam, wenn Sie kurz und schmerzlos per E-Mail den Widerruf erklären (hier steht wie).
Rechnungen und Mahnungen von Mobiboard können Sie dann auf jeden Fall ignorieren.
Warum Sie sich nicht einschüchtern lassen brauchen, wenn Mobilboard mit “der Rechtsabteilung” droht oder mit “dem Inkassobüro”, erfahren Sie hier.
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